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Auf dem Vormarsch

Seit der Liberalisierung der Energiemärkte im Jahr 1998 wird der Handel mit Strom und Gas immer professioneller. Dr. Ines Zenke und Sebastian Holzinger erklären, wie die European Federation of Energy Traders (EFET) durch die Entwicklung von standardisierten Verträgen einen entscheidenden Beitrag dazu geleistet hat.

Um die bilateralen Vertragsbeziehungen im physischen Strom und Gashandel außerhalb von Börsen dokumentieren zu können, erfreuen sich die Handelsrahmenverträge der EFET (kurz: EFET-Verträge – abrufbar unter: www.efet.org > standardisation) in der Praxis weiterhin steigender Beliebtheit. Die Verträge wurden mit der Idee entwickelt, durch Kombination unterschiedlicher nationaler Rechtsanforderungen in einem Vertrag den transnationalen Energiehandel zu vereinfachen und durch Standardisierung von Vertragsbedingungen den Handel rechtssicher zu machen. Sie stellen somit einen (neutralen) Vorschlag dar, der die Handelspartner davon entbinden soll, sich mit allen Punkten individuell auseinanderzusetzen. Obwohl inzwischen fest etabliert, ist gerade bei kleineren Energieversorgungsunternehmen (im Folgenden: EVU) in Bezug auf EFETVerträge oftmals noch Skepsis anzutreffen.

Englische Vertragsprache als Hemmnis

Dies ist zunächst dem Umstand geschuldet, dass die EFET-Rahmenverträge für Strom (aktuelle Version 2.1. (a)) sowie für Gas (aktuelle Version 2.0 (a)) in englischer Sprache verfasst sind. Allerdings gibt es beide inzwischen auch als nicht-offizielle Übersetzung (www.efet.org. > standardisation > translation). Handelspartner können diese Fassungen als allein maßgeblich vereinbaren und dieses Verwendungshemmnis somit einfach überwinden.

Das „Baukastensystem der EFET-Verträge“

Für viele Marktakteure oftmals ungewohnt ist die verschachtelte Struktur der EFET Verträge. Es handelt sich praktisch um ein „Baukastensystem“. Jeder EFET-Vertrag besteht aus dem Basisvertragstext für Strom bzw. Gas und weiteren Anhängen. Der wesentlichste Anhang ist dabei die Anpassungsvereinbarung („Election Sheet“), daneben können aber auch Anhänge für den Handel mit Emissionszertifikaten („Emission Allowances Appendix“), bzw. steuerliche Konstellationen oder Sicherheitenstellungen genutzt werden. Dazu kommen schließlich die Verträge für jede Einzeltransaktion.
Der Basisvertragstext ist der von EFET inhaltlich vorformulierte Rahmenvertrag (das „General Agreement“). In diesem umfangreichen – nach Rechten und Pflichten ausgewogenen – Hauptvertragsbestandteil sind standardisiert die allgemeinen Bedingungen der Handelsbeziehung fixiert (Kündigung, Haftung usw.), die den Rechtsrahmen für die separat abzuschließenden Einzelverträge bilden.
Hinzu tritt das „Election Sheet“. Dieses sorgt dafür, dass den Parteien die nötige Flexibilität eingeräumt wird, um die Individualität ihrer Handelsbeziehung sicherzustellen und bildet mit dem Rahmenvertrag als dessen Anhang ein einheitliches Dokument. Darin können die Handelspartner den vom Vertragstext zunächst vorgegebenen Rechtsrahmen nach ihren Bedürfnissen anpassen, da zu bestimmten darin enthaltenen Regelungen Wahlmöglichkeiten offeriert werden, deren Geltung bzw. Nichtgeltung vereinbart werden kann. Zusätzlich können Bestimmungen aufgenommen werden, die im Rahmenvertrag nicht enthalten sind. Ein Definitionenkatalog als weiterer Anhang rundet den Rahmen ab, in welchem wichtige Begriffe des „General Agreements“ und des „Election Sheets“ zwecks Verhinderung von Auslegungsdivergenzen definiert sind. Der EFET-Vertrag besteht also aus dem „General Agreement“ und den dazu vereinbarten Anhängen.

Ist dadurch der allgemeine Rechtsrahmen dauerhaft abgesteckt, erfolgt der eigentliche Vertragsschluss über Einzelverträge. Diese bilden mit dem EFET-Vertrag ein einheitliches Vertragswerk. Sollten die Regelungen eines Einzelvertrags im Widerspruch dazu stehen, gehen die Regelungen des Einzelvertrags vor. In diesen werden im Regelfall aber nur noch Parameter wie die Menge und der Preis der jeweiligen Transaktion vereinbart.
Es fällt aber auf, dass einige EVUs „Election Sheets“ verwenden, die sehr stark abgeändert und individualisiert wurden. Hier handelt es sich einerseits um große Händler, die sehr dezidierte Vorstellungen haben. Andererseits betrifft es auch gerade anglo-amerikanische Unternehmen, die – für deutsche und kontinentaleuropäische Augen allgemein – ungewöhnliche Variationen verhandeln. Andererseits sieht man aber auch, dass Unternehmen individuelle Verträge anbieten, die praktisch vollständig aus den EFET-Verträgen abgeschrieben wurden. Hier muss genau geprüft werden, weil im Regelfall die Klauseln zum Vorteil des anbietenden Unternehmens ausgestaltet wurden.

Inhaltliche Besonderheiten der EFET-Verträge

Unsicherheiten bestehen bei Marktakteuren gelegentlich hinsichtlich des Inhalts der EFET-Rahmenverträge für Strom und Gas. Diese sind nicht vollkommen deckungsgleich, sondern weisen inhaltlich Unterschiede auf. Diese sind jedoch überwiegend den Spezifika der beiden Produkte geschuldet und beziehen sich vor allem auf Lieferung, Messung oder den Transport. Unterschiede bestehen aber auch rechtlich. So ist z.B. der EFET-Rahmenvertrag für Strom einschließlich aller unter ihm geschlossenen Einzelverträge außerordentlich kündbar, wenn durch höhere Gewalt ein Einzelvertrag unter vielen nicht erfüllt werden kann. Der EFET-Rahmenvertrag für Gas ist in diesem Punkt deutlich moderater. Er erlaubt erst bei langanhaltender höherer Gewalt die außerordentliche Kündigung – und dies auch nur für den betroffenen Einzelvertrag.
Auch das jeweils im EFET-Rahmenvertrag vorgesehene anwendbare Recht für die Durchführung, Rechtsverfolgung und Vollstreckung des Vertrages ist unterschiedlich geregelt. Stellt der EFET-Rahmenvertrag für Strom auf das deutsche Recht ab, so ist dies im EFET-Rahmenvertrag für Gas das englische. Diese Vorgabe ist jedoch abänderbar, so dass in der Praxis deutsche EVU regelmäßig in den „Election Sheets“ auf die Anwendbarkeit deutschen Rechts besonders achten.
Unterschiede bestehen auch in der Art der Haftungsbeschränkung. Während der EFET-Rahmenvertrag für Strom einen unbeschränkten Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit zulässt, reduziert der EFETRahmenvertrag für Gas dies im Einklang mit der deutschen Rechtsordnung auf Schäden außerhalb von Leben, Körper und Gesundheit. Um sich nicht der Gefahr auszusetzen, dass ein deutsches Gericht die entsprechende Regelung des EFET-Rahmenvertrages für Strom nach dem deutschen Recht für unwirksam erklärt, wird zwischen deutschen EVU typischerweise in den „Election Sheets“ eine entsprechende Anpassung vorgenommen.

ines.zenke@bbh-online.de
sebastian.holzinger@bbh-online.de

Ausgabe η[energie] 1 / 2010

Dieser Artikel wurde veröffentlicht in der Ausgabe η[energie] 1 / 2010.
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